In alten Archiven geblättert:

 
Bei unseren Nachforschungen wurde ein Dokument von 1840 gefunden. In diesem Jahr wurde die neue Mädchenschule in Hermsdorf, Schulstraße eröffnet (später Wohn und Geschäftshaus - dann Berufsschule - danach Pionierhaus - heute wieder Wohn- und Geschäftshaus). Es ist die Dienstanweisung des damaligen Direktors und Mädchenschullehrers Johann Christian Klostermann. Für die Unterstützung bei der Übersetzung danke ich meinem Bruder Oskar Lechner herzlich. Im Text eingefügt sind [Anmerkungen] aus dem Original und Hinweise (1) die zur Erklärung eingefügt wurden. Drei Seiten des Dokumentes können sie sehen, wenn sie auf die Vorschaubilder klicken.

Matrikel für den Lehrer an der Mädchenschule zu Hermsdorf

Matrikel 1840 Matrikel 1840 Matrikel 1840
 

I. Dienstverhältnis
 
Der Mädchenschullehrer (1) ist dem Knabenschullehrer im Range gleichgestellt. Beide sind koordinierte Kollegen und nur das Dienstalter verleiht den Vortritt.
 
II. Dienstverrichtungen
 
A. In der Schule
 
Er hat die Mädchen, in zwei Klassen aufgeteilt, wöchentlich in jeder Klasse 15 Stunden in den Fächern Christentum (2), Lesen, Schreiben, Kopf- und Tafelrechnen und in anderen gemeinnützigen Fächern gegen die Entrichtung des Grund- und Schulgeldes zu unterrichten. Und dabei auf sonstige Bildung ihrer Geisteskräfte und Gewöhnung derselben an ein gesittetes christlich-frommes Verhalten zu wirken.
 
Die Stunden des Unterrichts richten sich nach § 12 der Dienstanweisung für Schullehrer vom 11. Oktober 1825. Und mit dem Lehrplan ist nach 3 Jahren selber zu verfahren. Ob Lokalverhältnisse eine Abweichung von diesen Vorschriften nötig machen hat der Pfarrer zu ermessen und der Ephorie (3) zur Genehmigung vorzutragen.
 
In Beziehung auf die Schule hat der Lehrer übrigens alle Arbeiten so zu besorgen wie sie gesetzlich vorgeschrieben sind.
 
B. In der Kirche und bei kirchlichen Verrichtungen
 
a) Ausschließlich
 
1. In der Kirche hat er an allen Sonn-, Feier- und Bußtagen entweder das Vorsingen oder das Orgelspielen zu besorgen, je nach dem ihm eines oder das andere übertragen wird.
 
2. Er hat das Schreiben und Bestellen der Gevatterbriefe (4), die Befragung des Taufvaters und nötige Abstimmung mit ihm sowie das Auf- und Zuschließen der Kirche bei den Taufen aller Kinder weiblichen Geschlechtes und auch das Nötige, wenn sie im Hause getauft werden, zu besorgen.
 
3. Bei allen Beerdigungen der Leichen weiblichen Geschlechts hat er der Begleitung beizuwohnen, dabei, so wie bei dem Trauergottesdienst in der Kirche den Gesang zu leiten, die Orgel zu spielen und die Kirche auf- und zuzuschließen. Wenn es verlangt wird, hat er bei großen Leichen männlichen Geschlechts gegen die geordneten Gebühren der Prozession, auch der Leichenpredigt und Abdankung, wenn solche dabei gehalten werden, beizuwohnen, dabei auch den Gesang zu leiten oder die Orgel zu spielen, je nach dem ihm eines oder das andere übertragen ist.
 
4. Bei Privatkommunionen weiblicher Personen in den Häusern hat er den Geistlichen zu begleiten, oder, wenn dieser es genehmigt für andere Begleitung zu sorgen, ihn den erforderlichen Beistand zu leisten und auch des Nachts mit einer brennenden Laterne zu leuchten. Siehe § 37 der Dienstordnung.
 
5. Er hat die Litationen der Weibspersonen zu besorgen und von jeder in die Kirchenmensur reinfallenden Weibsperson die geordneten Gebühren zu empfangen.
 
6. Er hat die Aufsicht über den Gottesacker (5) zu führen und für dessen Verschließung zu sorgen, auch die Stellen der Gräber auszusuchen und das Grabregister zu führen.
 
b) Gemeinschaftlich mit dem Knabenschullehrer
 
1. Er hat an den Sonntagen, wo der Pfarrer sich auf dem Filial (6) befindet, die Nachmittagsbetstunden wechselweise mit dem Knabenschullehrer zu halten und dabei mit den Mädchen zu katechisieren. 
 
2. Vom 1. Juli bis 31. Dezember jeden Jahres hat er das Auf- und Zuschließen der Kirche an den Sonn-, Feier- und Bußtagen, desgleichen zur Beichte, den Gesang bei derselben, so wie die Führung des Beichtregisters, desgleichen des

Abkündigungsbuchs, das Abholen und Anstecken der Lichter, mit Beobachtung der §§ 32 und 33 der Dienstanweisung, die Reinigung der Kirche, der heiligen Gefäße und Abholung derselben, wenn sie gebraucht werden aus dem Pfarrhause, die Aufbewahrung der Altartücher nebst deren Reinigung, der Leichentücher und des Grabegeräts, auch Herausgabe desselben bei Leichen, die Bekleidung des Altars und der Kanzel, die Aufstellung der zur Kommunion nötigen Geräte, das Aufstecken und Anzünden der Lichter bei Kreuzkirchen, Groschen genaue Berechnung des dabei nötigen Aufwands an das Arar, die Behändigung der Missstimmen und im Falle der Not und nach des Pfarrers Anordnung das Vorlesen der Predigt und die Abhaltung der demselben zukommenden Betstunden zu besorgen und das Duplikat nach dem Regulativ vom 14. November 1808 zu führen. Am 30. Dezember jeden Jahres sind die erwähnten Gerätschaften vollständig gereinigt dem Knabenschullehrer richtig zu übergeben. Außerdem hat er in dem bezeichneten Zeitraum das herkömmliche Läuten in allen Fällen, ingleichen das Sturmläuten bei Feuerunglück und das Aufziehen und Stellen der Turmuhr zu besorgen, jedoch mit der Ausnahme, dass bei jeder Leiche männlichen Geschlechtes ihm das Läuten nicht zukommt. [Anmerkung 1]
 
3. Er hat jedes Mal 4 Wochen lang, so dass dieser Zeitraum von dem ersten Sonntag früh bis zum Sonnabend am Abend vor dem fünften Sonntag gerechnet wird, bei den in diese Zeit fallenden Trauungen sowohl öffentlichen als stillen die Kirche auf- und zuzuschließen und auch bei den öffentlichen das Vorsingen und Orgelspielen zu besorgen. Bei solchen Paaren, welche in der Kirche zu Hermsdorf nur proklamiert, aber nicht getraut werden, hat er nur das geordnete Emolument zu erhalten, wenn die Braut aus Hermsdorf, der Bräutigam aber ein Ausländer ist und sich an seinem Wohnort trauen lässt, und wenn der Sonn- und Festtag, an welchem das dritte Aufgebot derselben erfolgt in seine 4 Wochen fällt.
 
4. Zu Neujahr hat er den Singumgang zu halten.
 
5. Sollten in dem Geschäftskreise des Knabenschullehrers Verrichtungen vorkommen, dieser aber krank oder mit Genehmigung des Pfarrers abwesend sein, so hat er dieselben nach des Pfarrers Anordnung unweigerlich und unentgeltlich zu übernehmen.

III. Dienstbesoldung

A. An bestimmten Gehalt
 
1. An barem Gelde
 
Besoldung incl. Entschädigung für einen
Laufbaum zur Hälfte                                                    10 Groschen (7)  
Für das Reinigen der Kirche                                       4 Groschen, 6 Pfennig
Für die Pfingstmaien (8)                                              6 Groschen
Für das Singen bei der Kirchweihpredigt                3 Groschen
 
Cympelgeld (9)                                                             1 Groschen, 6 Pfennig pro jeden ersten Feiertag 21 Groschen
                                                                                        an den 3 Hauptfesten, sämtliche Posten aus dem Kirchen-Arar
                                                                                        und je zur Hälfte Ostern und Michaeli

Zulage aus dem Kirchen-Arar (10)                            nach demselben Kurs in  24 Groschen 
                                                                                        halbjährigen Raten je zur Hälfte Ostern und Michaeli (11) 
 
Häusel- oder Orgelgeld (12)  
 
Jeder Hausbesitzer hat 3 Groschen, der Besitzer des Gasthofs aber 6 Groschen, jedes Paar Hausgenossen 1 Groschen,  6 Pfennig, jeder einzelne Hausgenosse 9 Groschen jeweils in drei Terminen zu Walpurgis, Johannis und Michaelis zu geben. Die Einsammlung erfolgt in der Art, dass der Knabenschullehrer in dem oberen Dorfe, der Mädchenschullehrer in dem unteren Dorfe besorgt, beide aber den Gesamtbetrag dieser Einnahmen gleichmäßig unter sich teilen. Beide haben dabei zugleich für den Pfarrer das Häuselgeld und den Pfingstgroschen zu erheben und darüber ein Register zu führen. [Anmerkung 2]
 
2. An Naturalien
 
Er erhält acht Klafter 7/4-tel lange Scheite (13). Den Arbeitslohn und das Hereinschaffen des Gehölzes hat der Mädchenschullehrer aus eigenen Mitteln zu bestreiten, so wie ihm auch die Verbindlichkeit obliegt von diesem Deputat die Beheizung der Schulstube zu besorgen. [Anmerkung 3]
 
Er erhält neun und ein halbes Viertel Korndezem (14) in gemischtem Maß zu Michaelis. Jedoch wird gewöhnlich 5 - 6 Wochen später der Tag zur Einnahme des Dezems von der Kanzel verkündigt. Und dreizehn Stück Brote jedes 14 Pfund schwer zu Walburgis (15). [Anmerkung 4]
 
3. An Benutzung der Grundstücke
 
Das neu erbaute Schulhaus mit dem daran stoßenden Gärtchen, jedoch ist eine Stube desselben zu dem von dem Pfarrer zu erteilenden Konfirmandenunterricht bestimmt, zu deren Verheizung der Pfarrer auch das Holz zu gewähren hat, der Gottesacker, der halbe Anteil an den Gelängen Feld und den Wiesen und wie schon erwähnt der an der Mädchenschule einzurichtende Garten.
 
B. An Accidentien (16)
 
1. Von immerwährenden Fällen
 
a) Von jeder Taufe eines Kindes weiblichen Geschlechtes
 
Für Verrichtungen bei derselben                             1 Groschen, 6 Pfennig
Für Gevatterbriefe zu schreiben                               3 Groschen
Für deren Überbringung eine freiwillige Gabe von den Gevattern, desgleichen das Beckengeld.
 
b) Von Trauungen in der Zeit seiner 4 Wochen
 
Für eine Trauung mit Predigt                                     12 Groschen
Für eine Trauung ohne Predigt                                 6 Groschen
Für das Orgelspiel bei einer Trauung und Leiche, 6 Groschen
incl. Handschuhe, Schnupftuch, Band und Kranz
 
c) Von Leichen weiblicher Personen
 
Für eine Leiche mit der Predigt                                12 Groschen
Mit einer Rede zusätzlich zur Predigt im Hofe        15 Groschen
Für eine Leiche mit Predigt und Abdankung          18 Groschen   
Für eine Leiche mit Sermon                                       6 Groschen
Für eine Leiche mit Segen                                          3 Groschen
Für ein bei den Leichen besonders bestelltes
vor dem Hause zu singende zweites Lied                1 Groschen, 6 Pfennig
Wenn der Mädchenschullehrer zur Begleitung
einer großen Leiche männlichen Geschlechts
verlangt wird                                                                 9 Groschen
d) Für die Heiratskommunion
einer Person weiblichen Geschlechts                      1 Groschen, 6 Pfennig
 
e) Für die Eintragung eines Falles
in das Duplikat (17),                                                     1 Groschen

Verrichtung in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember.
Der Mädchenschullehrer hat Einnahmen aus der Eintragung
eines Falles in das Duplikat im Zeitraum vom 1. Januar bis
30. Juni des Jahres zu erheben und an den Knabenschullehrer
abzuliefern.
 

f) Für die Litation (18) einer Person
weiblichen Geschlechts                                              1 Groschen, 6 Pfennig
 
g) Für die Beförderung eines Berichts
nach Eisenberg                                                             6 Groschen
 
h) An Kirchen – Lansurgebühren nach dem höchsten Patent vom 8. Februar 1836
 
In dem Falle I. a) von einer weiblichen Person
mit Einschluss                                                                15 Groschen 
der Gebühren für die Litation und Bestätigung des Berichts
 
In dem Falle I. b)
von einer weiblichen Person                                     8 Groschen
In dem Falle II.
von einer weiblichen Person                                     8 Groschen
 
In dem Falle I. c) von beiden Personen
mit Einschluss                                                                15 Groschen
der Gebühr für die Litation und Beförderung des Berichts
 
Die Gebühren für den zuletzt erwähnten Fall erhält er nur dann, wenn die stille Trauung solcher Personen in seine 4 Wochen fällt. Die von a) bis h) bezeichneten Gebühren sind in conv. Geld zu entrichten.
 
i) Die Hälfte des Cymbelbetrages von den ersten Feiertagen der drei folgenden Tage nachmittags und an dem Kirchweihfeste, sowie die Hälfte des halben Anteils an dem Cymbel bei der Sonntagpredigt. Den Cymbel trägt der Kirchenvater gegen eine kleine Vergütung.
 
k) Die Hälfte des Ertrages von dem Neujahrsumgang.
 
2. An Schulgelde
 
Vierteljährlich von einem Mädchen
in der ersten Klasse                                                     4 Groschen
Vierteljährlich von einem Mädchen
in der zweiten Klasse                                                   3 Groschen
 
Das Schulgeld wird auch in landesüblichem Geld bezahlt, der Schullehrer erhält aber nur Kurentgeld, weil der Schulgeldeinnehmer das Agio besitzt. [Anmerkung 5]
 
Das Inventarium hat der Mädchenschullehrer, soweit es ihn betrifft, in gehöriger Ordnung zu erhalten, auch den Ab- und Zugang in dessen Verzeichnisse zu bemerken, und solches jedes Mal dem Pfarrer bei der Schulprüfung, sowie bei der Kirchenrechnungsabnahme der Kircheninspektion zur Einsicht und Revision vorzulegen.
 
Eisenberg, am 2. September 1840 
 
Herzoglich Sächsische Kircheninspektion zu Hermsdorf 
L.S. Karl Ludwig Frommelt     L.S. Christian Gottlob Gerlach
 
Vom Herzoglich Sächsischen Konsistorium zu Altenburg wird unmittelbar vorstehende Matrikel bei den Lehrerstellen an der Mädchenschule zu Hermsdorf hiermit in allen ihren Punkten und Klauseln bestätigt, dergestalt, dass derselben genau nachgegangen von keinem Teile da-gegen zu handeln gestattet werde, jedes mit dem Vorbehalt, dass die darin enthaltenen Bestimmungen und Dienstverrichtungen nicht die zur Verbesserung des Schulunterrichts oder des Gottesdienstes zutreffenden neuen Einrichtungen zu hindern.
 
Urkundlich mit dem Herzoglich Sächsischen Konsistorialsiegel bedruckt und gegeben zu Altenburg am 8. September 1840.
 
Die wörtliche Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der Urschrift bezeuget:
Kreisamt Eisenberg den 6. November 1840
Friedrich August Rüdgerth

Anmerkungen von Johann Christian Klostermann aus dem Originalschreiben
 
[Anmerkung 1] Die Reinigung der Kirche, das Läuten der Glocken sowie das Aufziehen und Stellen der Turmuhr wurde dem Mädchenschullehrer abgenommen und dem Glockenläuter übertragen.
 
[Anmerkung 2] Das Häusel- oder Schulgeld ist seit dem Jahre 1882 aus der Kirchkasse zu erheben. Siehe Nachtrag der Schulmatrikel oder Antrag im Pfarrarchiv: 53 Mark, 91 Pfennig jährlich, je 17 Mark 97 Pfennig terminlich.
 
[Anmerkung 3] Dieser Bezug wurde am 15. Januar 1865 abgeschafft. Der anstatt dessen dem Lehrer zustehende Geldbezug ist der Anlage zum aktuellen Matrikel zu entnehmen.
 
[Anmerkung 4] Diese Bezüge sind ebenfalls abgeschafft. Siehe dazu Anlage zum aktuellen Matrikel.
 
[Anmerkung 5] Seit dem 1. Oktober 1862 ist das Schulgeld für jedes Kind ohne Ausnahme auf 1 rf. jährlich erhöht worden. Siehe Landesgesetz, die Besoldungsverhältnisse der Lehrer betreffend.


Erklärungen und Bemerkungen zum Inhalt:

(1) Mädchenschule Hermsdorf – wurde 1837 bis 1840 gebaut und hatte ihren Standort in der Schulstraße. Am 29.04.1872 wurde der Grundstein zu dem neuen Schulgebäude gelegt und am 02.11.1873 die Einweihung vollzogen (mit gleichzeitigem Beginn des Unterrichts). Auf ihren Grundmauern steht seit 1949 die heutige „Friedensschule“.
Die Mädchenschule wurde nach 1892 zum Wohn- und Geschäftshaus umgebaut. Dort befand sich u.a. das Büro der Sozialversicherung. Nach 1945 Haus des Kindes – Berufsschule – Pionierhaus – Haus der Jugend, wurde es 1992 geschlossen. Nachdem es durch die Stadt verkauft und saniert wurde ist es heute wieder Wohn- und Geschäftshaus.

(2) Die Schulen war bis 1885 sehr eng mit der Kirche verbunden. Dieser Zustand erhielt sich vom Ende des 16. Jahrhunderts bis gegen Ende des 19. Jahrhunderts, also rund 300 Jahre. Die Kirche hat für die Schule gesorgt, bis im Jahr 1885 Schule und Kirche wirtschaftlich getrennt wurden.
Der Unterricht von Knaben und Mädchen erfolgte nicht nur in getrennten Klassen, sondern auch in getrennten Schulen.

(3) Ephorie = Kirchenbezirk der Evangelisch – Lutherischen – Landeskirche (Kircheninspektion).

(4) Gevatterbrief = Patenbriefe

(5) Gottesacker = Friedhof von Hermsdorf, bis 1610 neben der Kirche, ab 1611 in der Geraer Straße.

(6) Filial = Filialkirche (Tochterkirche, filia ecclesia) eine Kirche, welche keinen eignen Pfarrer hat, sondern von dem
  einer anderen, gewöhnlich benachbarten Mutterkirche mitversorgt wird. Dazu gehörten die Kirchen von Oberndorf,
  Reichenbach. Reichenbach stieg in den 60er Jahren aus. Heute gehört die Kirche Schleifreisen als Filialkirche zu
  Hermsdorf.

(7) Geldangaben Groschen, Pfennig = der Wert lässt sich heute schwer erklären. Es war aber sehr viel Geld. Aus
  Überlieferungen ist zum Beispiel bekannt, dass man für 1 Pfennig drei Eier kaufen konnte.

(8) Pfingstmaie = Maie war damals eine junge Birke oder Fichte. In vergangenen Zeiten schmückten die jungen Burschen zu Pfingsten die Kirche mit vielen kleinen Bäumen, meistens waren es Fichten und Birken. Nach den Festtagen säuberte der Schulmeister die Kirche und verwendete die halb dürren Bäume in seinem Haushalt. Förster und Bauern klagten oft über die Schäden in Wäldern. Die jungen Burschen, versteckt hinter dem Laubwerk, trieben während des Gottesdienstes allerlei Unfug. In der Fürstlich - Sächsischen Landesordnung von 1589 und 1742 lesen wir:
„Auf den Dörfern ist es eingerissen, das auf den Emporen das junge Volk auffällt, es ungebärdig stößt, auch wohl Steine, Sträuße, Blumen und dergleichen auf das Weibervolk herab wirft“.
Dieser Brauch ist einer der drei Ursprünge des heutigen Maibaumsetzens.

(9)  Cympel auch Zympel = Klingelbeutel für Sammlungen nach Gottesdiensten, 1862 weggefallen.

(10)  Kirchen-Arar = Kirchenvermögen

(11)  Ostern im Christentum die jährliche Gedächtnisfeier der Auferstehung Jesu Christi.
         Michaeli - Michaelistag (29. September) - Im Christentum gilt Michael als Bezwinger des Teufels in Gestalt des
         Drachen (Höllensturz) sowie als Anführer der himmlischen Heerscharen.
         Ostern, bzw. Michaeli waren frühere Schuljahresanfangs- bzw. Endzeiten.

(12)  Hausbesitzer = Eigentümer eines Hauses
         Besitzer des Gasthofes = damals einziger Gasthof „Zum Schwarzen Bär“
         Paar Hausgenossen = Ehepaar
         einzelner Hausgenosse = lediger Einwohner

(13)  Klafter = 2,842 cbm (in Sachsen-Altenburg)

(14)  Korndezem = Dezem = der zehnte Teil einer Menge, hier von Körnern (Getreide).

(15)  Die Walpurgisnacht wird heute am 30. April gefeiert, der Nacht zum 01. Mai. Der Namen stammt von
         der Heiligen Walburga, deren Gedenktag bis ins Mittelalter am Tag ihrer Heiligsprechung am 1. Mai
         gefeiert wurde. Als Tanz in den Mai hat es wegen der Gelegenheit zu Tanz und Geselligkeit am Vorabend
         des Maifeiertags auch Eingang in private und kommerzielle Veranstaltungen gefunden.
         Der Lehrer erhielt am 1. Mai die damals 14 Pfund schweren Brote.

(16)  Accidentien auch „Stolgebühren“ oder „Emolumente“ genannt = Gebühren / Nebeneinnahmen.

(17)  Duplikat = gemeint ist das Kirchenbuch, in welches die Einträge (Geburten, Sterbefälle u.a.) eingetragen wurden.

(18)  Litation = Litatio = Opfer, hier gemeint als Eintragung des Opfers (der Verstorbenen).

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