Luftschutz im 2. Weltkrieg - Sicherheits- und Hilfsdienst (SHD)
Vor Ausbruch des 2. Weltkriegs wurden neben dem zivilen Luftschutz der SHD geschaffen, der sich aus Schutzpolizei, Feuerlöschpolizei und Technischer Nothilfe rekrutierte und aus ortsgebundenen und nicht ortsgebundenen Teilen bestand. Die nicht ortsgebundenen Abteilungen wurden bis Kriegsbeginn zu vollmotorisierten Abteilungen ausgebaut und einsatzmäßig dem Luftgaukommando unterstellt. Am 01.03.1942 wurden sie als Luftschutzabteilungen in die Luftwaffe übernommen. Die Luftgaukommandos bzw. Befehlshaber in den besetzten Gebieten erhielten je nach Grad der Luftgefährdung eine unterschiedliche Anzahl von LS-Abteilungen, die unter LS-Regimentsstäben zusammen gefasst wurden. Daneben standen den Luftgaukommandos, Luftsperrabteilungen, Sprengkommandos für die Blindgängerbeseitigung und Nebelabteilungen zur Vernebelung besonders wichtiger und gefährdeter Anlagen zur Verfügung.
Um „feindlichen Flugzeugen“ nachts die Orientierung und das Auffinden von Zielen zu erschweren, wurde eine totale Verdunklung der Gebäude und Wohnhäuser angeordnet. Es gab Schulungen über das Verhalten im Ernstfall und die Schutzmaßnahmen wurden, soweit wie möglich, geschaffen. Auch in Bad Klosterlausnitz und Hermsdorf schulte man die Einwohner in solchen Luftschutzschulungen. Gegenstand der Schulungen war die Verdunklungsmaßnahmen, Brandbekämpfung, das Verhalten bei Gefahrensituationen und anderen. Die Luftschutzwarte, meist ältere nicht mehr für den Kriegsdienst geeignete Männer, hatten diese Maßnahmen zu überprüfen.
Eine weitere Maßnahmen war das Einrichten von Luftschutzkellern in Kellerräumen von Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden. Diese wurden durch bauliche Maßnahmen, wie Abstützungen der Kellerdecke, Vergrößerung der Kellerfenster für Notausstiege und anderes entsprechend vorbereitet.
Weiße Pfeile und andere Zeichen dienten dem schnellen Auffinden der Luftschutzkeller. Hier sollten auch für einen kürzeren Zeitraum Lebensmittel und Getränke vorhanden sein. Im Hausflur und Keller waren Hacken, Spaten, Schaufeln, Feuerpatschen (ein an einem runden Stiel angebrachtes derbes Tuch oder Sack) und mit Wasser gefüllte Löscheimer aufgestellt. Im Keller wurden primitive Sitzgelegenheiten errichtet.
Außerdem gab es im Ort (Hermsdorf – unterhalb vom Rathaus, in der heutigen Friedenssiedlung, Alter Markt, Oberndorfer Weg) Luftschutzbunker. Mit Beginn der Bombenangriffe auf Hermsdorf wurden auch die Röhren des Raudenbaches am Bahnhof als Schutzräume hergerichtet.
Katastrophenschutz in der DDR
In der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wurden die
ersten Luftschutzmaßnahmen 1951 von der Freien Deutschen Jugend (FDJ)
und im Herbst 1952 von der am 07.08.1952 gegründeten Gesellschaft
für Sport und Technik (GST) vorbereitet. Verantwortlich für alle Fragen
der Sicherheit in der DDR war jedoch noch bis zum 25.03.1954 der
Hohe Kommissar der UdSSR.
Am 11.02.1958 wurde der zivile Luftschutz erstmals gesetzlich
geregelt. Danach gliederte er sich in den öffentlichen Luftschutz (auch
als Betriebsluftschutz bezeichnet) und in den Selbstschutz. Weiter wurden
verschiedene Spezialformationen aufgestellt. Der Luftschutz war seit
seiner Gründung Bestandteil der Landesverteidigung. Organisatorisch
unterstand er bis zum September 1970 als eigene Verwaltung dem Ministerium
des Innern.
Bereits Mitte der 60er Jahre zeichnete sich ab, dass die bisherige Luftschutz-Konzeption
aufgegeben werden musste. An die Stelle des Luftschutzes trat die Konzeption
der Zivilverteidigung. Mit Bildung des Nationalen Verteidigungsrates
am 10.02.1960 wurden Gesamtplanungen des Luftschutzes von diesem
geleitet.
Zivilverteidigung der DDR
Nach dem Vorbild der ehemaligen UdSSR war die Umstrukturierung des DDR-Luftschutzes
mit dem Gesetz über die Zivilverteidigung von 17.09.1970 abgeschlossen.
Personal, Material und Einrichtungen waren bis zu diesem Zeitpunkt bereits
in die Zivilverteidigung überführt worden. Zugleich wurde der Katastrophenschutz
ein Bestandteil der Zivilverteidigung. Die Leitung lag beim Minister
des Innern.
Nach dem IX. Parteitag der SED (1976) zeichnete sich eine Herauslösung
der Zivilverteidigung aus dem Bereich des Innenmisteriums und eine Unterstellung
unter die Befehlsgewalt des Ministers für Nationale Verteidigung ab.
Seit dem Verteidigungsgesetz vom 13. Oktober 1978 bildete die Zivilverteidigung
einen "wichtigen Bestandteil in der Landesverteidigung". Damit
schloss sich die DDR den Grundstrukturen aller anderen Warschauer Paktstaaten
an.
Der 11. Februar wurde seit 1978 in der DDR als "Tag der Zivilverteidigung"
begangen. Ab Dezember 1981 mussten alle gesunden Bürger der DDR einmal
in fünf Jahren an einer Zivilschutz-Übung teilnehmen (diese Festlegung
wurde jedoch nur punktuell umgesetzt).
Der
zentrale Warndienst war in das Kommando "Luftstreitkräfte/Luftverteidigung"
in Strausberg/ Eggersdorf integriert, welches das Luftabwehrsystem leitete.
Die Zentrale des Warndienstes befand sich in Fredersdorf bei Strausberg.
Je ein weiteres Warnamt befand sich in den fünf DDR-Militärbezirken.
Der Schutzraumbau im Rahm des Bevölkerungsschutzes fiel in den Bereich
des Ministeriums für Bauwesen. Im allgemeinen Schutzraumbau für die
Bevölkerung wurden fast ausschließlich Anlagen aus dem 2. Weltkrieg
wiederhergestellt.
Selbstschutz
Der Selbstschutz umfasste im Ernstfall alle Maßnahmen der Selbst- und
Nachbarschaftshilfe. Nach § 6 des Verteidigungsgesetzes hatten die Bürger
der DDR sowie gesellschaftliche Organisationen und Vereinigungen das
Recht und die Pflicht, an der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen
der Zivilverteidigung mitzuwirken. Dies schloss auch die Vorbeugung
und Bekämpfung friedlicher Katastrophen mit ein.
Leiter des Selbstschutzes war der Vorsitzende des Wohnbezirksausschusses
(WBA) der Nationalen Front. Der zugehörige Wohnbereich umfasste 3000
bis 4000 Einwohner, die aus ihren Reihen ein Selbstschutzkomitee bildeten.
Zu deren Aufgaben gehörte unter anderem die Erarbeitung "operativer
Dokumente" (Einsatzpläne) und die Gewinnung von Mitarbeitern für
die Zivilverteidigung.
Katastrophenschutz
Nach 1945 gab es in der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) keine Organisationen
zur Milderung von Notständen und Unglücksfällen. Das Deutsche Rote Kreuz
war von der sowjetischen Militäradministration für Deutschland aufgelöst
worden. Die Feuerwehren besaßen nur in den seltensten Fällen Einsatzmittel.
Lediglich die Hilfswerke der beiden christlichen Kirchen konnten, wenn
auch nur in bescheidenem Umfang, Hilfeleistungen bei Unglücksfällen
durchführen. So zum Beispiel 1945 bei der Überflutung des Oderbruchs.
Mit der Verwaltungsreform von Juli 1952 wurde im Ministerium des Innern
eine Abteilung Katastrophenbekämpfung geschaffen. Aber erst nach der
Souveränitätserklärung der UdSSR gegenüber der DDR vom 25. März 1954
wurde eine zentrale Katastrophenkommission unter Vorsitz des Ministers
des Innern geschaffen. Auf der Ebene der Bezirke und Kreise unterstanden
die Katastrophenkommissionen dem jeweiligen Vorsitzenden des Rates.
Nach der Katastrophenschutzverordnung vom 28.02.1963 oblag der
operative Einsatz in Katastrophenfällen ausschließlich der Volkspolizei
(VP).
Das Verteidigungsgesetz von 1978 bezog den Katastrophenschutz als Element
der Zivilverteidigung mit ein und wurde daher zentral und militärisch
vom Minister für Nationale Verteidigung geführt.
Mit der Verordnung über den Katastrophenschutz vom 15.05.1981 erfolgte
die letzte Präzisierung der Aufgaben des Katastrophenschutzes in der
DDR. So genannte "Havarien" (betriebliche Störfälle) waren
keine Katastrophen im Sinne der Verordnung. Ihre Vorbeugung und Bekämpfung
erfolgte durch gesonderte Rechtsvorschriften.
Die Einheiten des Katastrophenschutzes und der Zivilverteidigung der
DDR bildeten die Feuerwehren und das Deutsche Rote Kreuz der DDR. Die
Leitung der Feuerwehren hatte der Minister des Innern, der zugleich
Chef der Deutschen Volkspolizei. Ihm unterstand auch die Hauptabteilung
Feuerwehr war. Die Freiwilligen Feuerwehren waren ehrenamtliche Einrichtungen
der örtlichen Staatsorgane. Sofern Einsätze während der Arbeitszeit
anstanden, erfolgte die Freistellung von der Arbeit bei Zahlung des
Durchschnittsverdienstes durch den Betrieb oder die Genossenschaft.
DRK der DDR
Das Deutsche Rote Kreuz der DDR war eine durch Entscheidung des Ministerrates
gegründete gesellschaftliche Organisation. Zu seinen Aufgaben gehörte
insbesondere die Ausbildung von Hilfskräften, die ErsteHilfe-Leistung
bei Unglücksfällen, Sport- und Kulturveranstaltungen, Massenkundgebungen
sowie die Mitwirkung bei Katastrophen und im Verteidigungsfall.
Im Rahmen der Zivilverteidigung war das DRK Bestandteil des medizinischen
Schutzes der Bevölkerung. Ihm waren dabei folgende Aufgaben zugewiesen:
- Ausbildung der Bevölkerung in Selbst- und Nachbarschaftshilfe,
-
Ausbildung von Gesundheitshelfern und
- Aufstellung von Sanitätszügen der Zivilverteidigung auf betrieblicher
Ebene.
Organisatorisch war das DRK der DDR nach dem Produktions- und Territorialprinzip
aufgebaut, das heißt: Grundorganisationen bestanden in den Betrieben,
Verwaltungen, Genossenschaften und in den Wohnbereichen. Die Spitze
der Organisation bildete ein Zentralausschuss mit Sitz in Dresden, ihm
nachgeordnet waren Bezirks- und Kreiskomitees. Die gewählten ehrenamtlichen
Vorsitzenden bedurften der Bestätigung durch die leitenden Staatsorgane
in den Bezirken bzw. Kreisen.
Zum friedensmäßigen Katastrophenschutz konnten auch die kasernierten
Volkspolizei-Bereitschaften herangezogen werden. Im Kriegsfall hatten
sie, zusammen mit den Kampftruppen, die Territorialverteidigung zu übernehmen.
In der Zeit bis zur deutschen Wiedervereinigung am 03.10.1990 wurde
die Hauptabteilung Zivilverteidigung der Nationalen Volksarmee (NVA)
aufgelöst. Die alten Zivilverteidigungsgesetze wurden aufgehoben, ein
neues Katastrophen- und Zivilschutzgesetz aber nicht mehr erlassen.
Entwicklung des Katastrophenschutzes nach 1990
Mit dem Tag der Wiedervereinigung galt in den Ländern Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auch das
Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes. Grundlage dafür
war Artikel 8 des Einigungsvertrages, der die Überleitung von Bundesrecht
regelte.
Bezüglich der noch unzureichenden technischen Hilfeleistung konnten
sich diese Länder im Falle einer Naturkatastrophe oder eines schweren
Unglücks nach Artikel 35 Albs. 2 des Grundgesetzes (GG) richten. Hiernach
besteht die Möglichkeit, dass ein Land Polizeikräfte anderer Länder,
Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes
und der Streitkräfte zur Hilfeleistung anfordern kann. Die Formulierung
"Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen" beinhaltet
auch die Möglichkeit der Anforderung des Technischen Hilfswerks (THW).
Mit Inkrafttreten des Katastrophenschutz-Ergänzungsgesetzes ergaben
sich jedoch Probleme. Das bundesdeutsche Zivilverteidigungsrecht geht
von der Existenz einschlägiger Ländergesetze (Katastrophenschutzgesetze)
aus und baut auf diesen auf. Vielfach fehlt jedoch für die Erweiterung
noch die notwendige Grundlage. Artikel 9 des Einigungsvertrages regelt
diesbezüglich. dass ehemaliges DDR-Recht als Ländergesetz in den fünf
neuen Bundesländern für eine Übergangszeit fortgalt kann.
Entsprechend des Einigungsvertrages waren ab dem Tag der Wiedervereinigung
das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes in Verbindung
mit dem Brandschutzgesetz der DDR, den Verordnungen über den Katastrophenschutz
und Havarieschutz Grundlage der Arbeit auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes.
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